ÜBER DIESE EPISODE
0:13 Einigungsziel in Mediation 4:07 Fall 1: Konflikt im Konzern 7:38 Fall 2: Betriebsrat im Streit 11:38 Fall 3: Praxis unter Druck 12:41 Bearbeitung statt Einigung 15:35 Fazit und Rückfrage
ZusammenfassungIn dieser Folge spreche ich darüber, ob Mediation als offenes Verfahren mit einem Einigungsziel zusammenpasst. Dafür greife ich eine frühere Episode auf, in der ich das Einigungsziel als mögliche Schwachstelle der Mediation beschrieben habe, und ordne die Rückmeldungen dazu ein.
Ich erläutere, dass Mediation freiwillig und eigenverantwortlich ist, und gehe der Frage nach, wie ein vermitteltes Gespräch beginnen kann, wenn noch keine Einigungsabsicht besteht. Kann ein Gespräch unter neutraler Begleitung auch dann sinnvoll sein, wenn die Beteiligten zunächst klären, etwas mitteilen oder ihre Positionen sichtbar machen wollen, ohne bereits eine Einigung anzustreben (wie es § 1 MediationsG verlangt!)?
Anhand eines Falls aus einem Konzern zeige ich, wie eine Mitarbeiterin nach einer Führungsumbesetzung in Konflikte mit der neuen Vorgesetzten geriet. Obwohl sie sich zunächst nicht einigen wollte, kam es im vermittelten Gespräch dennoch zu beiderseitigem Austausch, zu Klärungen…und erst zum Schluss auch zu Absprachen, die nicht von Beginn an angestrebt wurden. Für mich zeigte der Fall, dass ein fehlender Einigungswille nicht automatisch gegen ein vermitteltes Verfahren spricht.
Ein zweiter Fall betrifft einen Betriebsrat mit zwei Fraktionen, die im Wahlkampf stark gegeneinander standen. Ich schildere, wie sie trotz ihrer Gegensätze gemeinsam arbeitsfähig werden mussten. Dabei frage ich, ob Mediation, eine vorgelagerte Vermittlung oder ein anderes moderiertes Gespräch der passende Rahmen ist.
Im dritten Fall geht es um eine Gemeinschaftspraxis mit zwei fachlich unterschiedlichen Inhabern, deren Zusammenarbeit über längere Zeit konflikthaft war. Auch hier war eine Vermittlung nötig, um wieder eine gemeinsame Richtung zu finden.
Mein Fazit: Auch wenn zunächst nur eine Bearbeitungsabsicht (ohne Einigungsbestreben) besteht, kann ein vermitteltes Gespräch sinnvoll sein. Ob daraus eine Mediation mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beilegung wird, kann sich im Gespräch entwickeln. Ich plädiere dafür, solche (Mediations-)Gespräche zu ermöglichen und zugleich klar zu benennen, welchen Auftrag die Beteiligten tatsächlich mittragen.